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Kreative Weihnachtsdekoration für Ihre Altbauwohnung: die wichtigsten Tipps

Posted by Katrin Skora on 29. November 2019
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Kreative Weihnachtsdekoration für Ihre Altbauwohnung: die wichtigsten Tipps

Weihnachtszeit ist Dekozeit. Etliche Wohnungseigentümer schmücken am liebsten neben den eigenen vier Wänden auch Balkone, Treppenhäuser und Fassaden enthusiastisch. Doch neben der klassischen Weihnachtskugel aus dem Supermarkt und der obligatorischen Lichterkette, die jedes Jahr aufs Neue aus dem Keller geholt wird, darf die Deko für viele vor allem eines sein: selbst gemacht! Diese hebt sich von der üblichen Weihnachtsdekoration, die in Shops zu finden ist, gekonnt ab. Doch sowohl für die gekaufte als auch für die DIY-Weihnachtsdeko gilt: Nicht alles, was blinkt, leuchtet und glänzt, ist auch erlaubt.

Grundsätzlich dürfen Eigentümer ihre Wohnung nach eigenem Ermessen dekorieren, solange sich Nachbarn nicht durch den Lärmpegel gestört fühlen. Sofern also das „Ho-Ho-Ho!“ der Weihnachtsmannfigur die Zimmerlautstärke nicht übersteigt, ist dagegen kaum etwas einzuwenden. Auch an den Fenstern kann angebracht werden, was gefällt – unter der Voraussetzung, dass Nachbarn sich nicht beeinträchtigt fühlen. So ist beispielsweise von einer grell blinkenden Lichterkette, die in die Nachbarwohnung hineinleuchtet, abzusehen. Generell sollte aus Rücksichtnahme die blinkende Weihnachtsdeko um spätestens 22 Uhr abgeschaltet werden.

Deko an der Fassade muss sicher sein

Für das Dekorieren der Fassade gibt es mehr Einschränkungen für Wohnungseigentümer: Prinzipiell ist Weihnachtsdeko an der Fassade erlaubt, sofern diese nicht beschädigt wird und sich Nachbarn durch die angebrachte Deko nicht gestört fühlen. Ist es für das Anbringen einer bestimmten Dekoration jedoch nötig, Löcher in die Fassade zu bohren, muss in jedem Fall vorab die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis gefragt werden. Zudem ist es wichtig, dass der Fassadenschmuck sicher angebracht ist.

Darf das Gemeinschaftseigentum geschmückt werden?

Für das Schmücken der Außenseite der Wohnungstür gilt ähnliches wie beim Balkon: Eigentümer dürfen grundsätzlich ihre Tür schmücken. Sie müssen jedoch darauf achten, dass die Tür nicht beschädigt wird. Zudem ist sämtliche Deko verboten, die im Treppenhaus Fluchtwege behindert oder Brandgefahr birgt. Und bevor im Vorgarten fleißig losdekoriert wird, ist es ratsam, die Zustimmung der Wohneigentümergemeinschaft einzuholen. Dann steht einer besinnlichen Weihnachtszeit nichts mehr im Weg.

Wer zur Einstimmung auf die Weihnachtszeit die passende Dekoration nach DIY-Manier gerne selbst bastelt, hat in diesem Jahr sogar die Chance, einen Westwing-Gutschein im Wert von 300 Euro zu gewinnen. Als versierter „Altbau-Aufrüster“ sind wir bei FORTIS ein großer Fan von Eigenkreationen. Deshalb möchten wir bis zum 18.12.2019 Ihre kreativste DIY-Weihnachtsdeko sehen. Nehmen Sie hierzu einfach an unserer großen Advents-Challenge teil!

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