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FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Wohnungseigentum

Hier erhalten Sie einen Überblick über die am meisten gestellten Fragen rund um Wohnungseigentum

Gemäß der Definition gemäß § 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG-Gesetz) handelt es sich bei Wohnungseigentum um das „besondere Eigentum an einer Wohneinheit in Kombination mit einem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“.

Diese Bestimmung legt fest, dass Wohnungseigentum ausschließlich für Wohnungen begründet werden kann. Für Räume in einem Gebäude, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, kann hingegen nur ein Teileigentum im Rahmen einer entsprechenden Teilungserklärung beansprucht werden.

Die Abkürzung WEG steht hier für Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese bildet sich, sobald ein Haus und dessen Wohnungen grundbuchlich in Wohnungseigentum umgewandelt werden. Des Weiteren findet sich diese Abkürzung auch in der Gesetzgebung wieder. Das „Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht“ wird ebenfalls mit WEG abgekürzt.

Dies bezieht sich lediglich darauf, dass die Person, die ein Immobilienobjekt für Wohnzwecke nutzt, auch der rechtmäßige Eigentümer dieses Objekts ist. In diesem Kontext ist die tatsächliche Selbstnutzung der Wohnung oder des Hauses entscheidend, unabhängig von der rechtlichen Grundlage des Wohnungseigentums gemäß dem WEG-Gesetz.

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Grundsätzlich ist es in der ersten Eigentümerversammlung nicht möglich, andere Maßnahmen zu beschließen. Auch der Wegfall einzelner Maßnahmen ist nicht möglich, da die Sanierungsmaßnahmen mit der Grundlagenurkunde Bestandteil des Kaufvertrages inkl. einer Zustimmungsverpflichtung eines jeden Käufers sind (Änderungen wären somit nur per Allstimmigkeit möglich).

Nein, da die WEG selbst der Auftraggeber der Maßnahmen ist.

Der beauftragte Generalübernehmer übernimmt die gesetzliche Gewährleistung für die beauftragten Maßnahmen.

Nein, die Beauftragung erfolgt über die WEG Verwaltung im Namen der Eigentümergemeinschaft. Der WEG werden zur ersten Eigentümerversammlung drei Kostenvoranschläge unterschiedlicher Firmen vorgestellt. Mindestens ein Kostenvoranschlag wird sich im Preisrahmen der geplanten Kosten bewegen und nach positiver Abstimmung wird die WEG Verwaltung die Beauftragung im Namen der WEG übernehmen.

Vorsorglich ist in den Kostenvoranschlägen generell ein Sicherheitsbetrag für unvorhersehbare Bauleistungen in Höhe von min. 5% der Instandsetzungskosten einkalkuliert. Sollte dieser tatsächlich nicht ausreichen, müssten die Mehrkosten analog der Miteigentumsanteile durch die Eigentümer getragen werden.

Häufig gestellte Fragen zu Sondereigentum

Hier erhalten Sie einen Überblick über die am meisten gestellten Fragen rund um Sondereigentum

Sondereigentum bezieht sich auf Ihre Wohnung, die Sie als Eigentümer nach eigenem Ermessen nutzen können, sofern dabei keine Rechte Dritter verletzt werden.

Nach der Definition des Wohneigentumsgesetzes (WEG) umfasst das Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung. Zum Sondereigentum gehören sowohl die betreffende Wohnung selbst als auch die Gebäudeteile, die zu dieser Wohnung gehören und modifiziert, entfernt oder ergänzt werden können, ohne dabei das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen. 

Nein, da wir die Wohnflächenberechnungen nach der Wohnflächenverordnung zur Verfügung stellen. Weiterhin können die maßstabsgetreuen AB-Pläne als Anhaltspunkt genutzt werden.

Die Fortis selbst hat keine eigene Baufirma oder Handwerker, die den Innenausbau übernehmen. Es können bei Bedarf jedoch Ausbaufirmen empfohlen und der Kontakt herstellt werden. Es obliegt letztendlich jedem Eigentümer selbst, welche Firmen beauftragt und welche Arbeiten im Sondereigentum durchgeführt werden.

Sofern im Kostenvoranschlag enthalten, werden die Stränge für Elektro, Heizung und Sanitär generell vertikal bis zum Wohnungseingangsbereich (= Gemeinschaftseigentum) verlegt. Für die Unterverteilung innerhalb seiner Räume (= Sondereigentum) ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich.

Für den Innenausbau im Regelgeschoss kann je nach Ausstattungsqualität, Besonderheiten, individuellen Anforderungen des jeweiligen Eigentümers und der Wohnungsgröße mit 500-1.200 Euro gerechnet werden.

Haben Sie weitere Fragen? Dann schreiben Sie uns bitte eine Nachricht. Wir freuen uns darauf Ihnen helfen zu können.

+49 30 516 95 97 32
info@fortis-group.de

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